Der Kate­go­ri­sche Impe­rativ, entwickelt im 18. Jahr­hun­dert von Imma­nuel Kant, ist ein ethi­scher Leit­satz und dient seitdem als univer­selles mora­li­sches Hand­lungs­prinzip. In seiner Schrift ‘Grund­le­gung zur Meta­physik der Sitten (GMS)’ legte Kant die Regel dar, gemäß derer sich alle Menschen in ihrem Handeln orien­tieren sollten, um ethisch richtig zu agieren.

Im Kern lautet der kate­go­ri­sche Impe­rativ: „Handle nur nach derje­nigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allge­meines Gesetz werde.“ Dies bedeutet, dass man vor jeder Hand­lung über­legen sollte, ob die zugrunde liegende Regel oder Maxime, nach der man handelt, auch als allge­meines Gesetz für alle Menschen gelten könnte. Wenn dies der Fall ist, ist die Hand­lung mora­lisch vertretbar; wenn nicht, sollte sie vermieden werden.

Ein wich­tiger Aspekt des kate­go­ri­schen Impe­ra­tivs ist die Unter­schei­dung zwischen “kate­go­risch” und “hypo­the­tisch”. Während hypo­the­ti­sche Impe­ra­tive Hand­lungs­an­wei­sungen für bestimmte Situa­tionen oder Ziele geben (z.B. “Wenn du verant­wor­tungs­voll andere infor­mieren möch­test, dann soll­test du selber umfas­send infor­miert sein”), ist der kate­go­ri­sche Impe­rativ unbe­dingt und allge­mein­gültig, unab­hängig von indi­vi­du­ellen Zielen oder Wünschen. Ein konkretes Beispiel hierfür wäre: “Sollte ich ein unge­prüftes Gerücht in sozialen Medien verbreiten?” Wenn jeder es tun würde, könnte dies zu Fehl­in­for­ma­tionen und Schaden führen, daher wäre es nach Kant nicht mora­lisch vertretbar.

Maximen spielen eine zentrale Rolle im Konzept des kate­go­ri­schen Impe­ra­tivs. Sie sind indi­vi­du­elle Hand­lungs­re­geln oder Leit­sätze, nach denen Menschen handeln. Bevor man eine Hand­lung ausführt, sollte man sich fragen, ob die Maxime dieser Hand­lung auch als allge­meines Gesetz für alle Menschen gelten könnte. Zum Beispiel: Wenn die Maxime “Ich darf lügen, wenn es mir Vorteile bringt” als allge­meines Gesetz gelten würde, wäre eine Gesell­schaft, in der jeder lügt, wenn es ihm nützt, nicht wünschens­wert. Daher wäre Lügen nach dem kate­go­ri­schen Impe­rativ mora­lisch falsch.

Der kate­go­ri­sche Impe­rativ ist nicht nur eine theo­re­ti­sche Über­le­gung, sondern hat prak­ti­sche Anwen­dungen in der Ethik und im tägli­chen Leben. Er dient als Leit­faden für mora­li­sches Handeln und hilft Indi­vi­duen, ethische Dilem­mata zu navi­gieren und mora­lisch korrekte Entschei­dungen zu treffen.

Siehe auch: Moral, Sitte, Goldene Regel, Werte, Ideale, Grund­werte,

 

Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen finden Sie in der Publi­ka­tion

Die Konven­tion über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Gene­ral­ver­samm­lung der Vereinten Nationen verab­schiedet. Bis auf einen einzigen Staat – die USA – haben alle (196) Mitglieds­staaten das völker­recht­liche Abkommen bezüg­lich der Kinder­rechte rati­fi­ziert, einige mit Vorbe­halten.

KINDERRECHTSKONVENTION DER VEREINTEN NATIONEN

- Deutsch­spra­chige Zusam­men­fas­sung -

Die Vertrags­staaten dieses Über­ein­kom­mens –
• in der Erwä­gung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkün­deten Grund­sätzen die Aner­ken­nung der allen Mitglie­dern der mensch­li­chen Gesell­schaft inne­woh­nenden Würde und der Gleich­heit und Unver­äu­ßer­lich­keit ihrer Rechte die Grund­lage von Frei­heit, Gerech­tig­keit und Frieden in der Welt bildet,
• einge­denk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grund­rechte und an Würde und Wert des Menschen bekräf­tigt und beschlossen haben, den sozialen Fort­schritt und bessere Lebens­be­din­gungen in größerer Frei­heit zu fördern,
• in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allge­meinen Erklä­rung der Menschen­rechte und in den Inter­na­tio­nalen Menschen­rechts­pakten verkündet haben und über­ein­ge­kommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkün­deten Rechte und Frei­heiten ohne Unter­schei­dung, etwa nach der Rasse, der Haut­farbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Reli­gion, der poli­ti­schen oder sonstigen Anschauung, der natio­nalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,
• unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allge­meinen Erklä­rung der Menschen­rechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf beson­dere Fürsorge und Unter­stüt­zung haben,
• über­zeugt, dass der Familie als Grund­ein­heit der Gesell­schaft und natür­li­cher Umge­bung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erfor­der­liche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben inner­halb der Gemein­schaft voll erfüllen kann,
• in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmo­ni­schen Entfal­tung seiner Persön­lich­keit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen soll,
• in der Erwä­gung, dass das Kind umfas­send auf ein indi­vi­du­elles Leben in der Gesell­schaft vorbe­reitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkün­deten Ideale und insbesondere im Geist des Frie­dens, der Würde, der Tole­ranz, der Frei­heit, der Gleich­heit und der Soli­da­rität erzogen werden sollte,
• einge­denk dessen, dass die Notwen­dig­keit, dem Kind beson­deren Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklä­rung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Gene­ral­ver­samm­lung am 20. November 1959 ange­nom­menen Erklä­rung der Rechte des Kindes ausge­spro­chen und in der Allge­meinen Erklä­rung der Menschen­rechte, im Inter­na­tio­nalen Pakt über bürger­liche und poli­ti­sche Rechte (insbesondere in den Arti­keln 23 und 24), im Inter­na­tio­nalen Pakt über wirt­schaft­liche, soziale und kultu­relle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Doku­menten der Sonder­or­ga­ni­sa­tionen und anderen inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, aner­kannt worden ist,
• einge­denk dessen, dass, wie in der Erklä­rung der Rechte des Kindes ausge­führt ist, “das Kind wegen seiner mangelnden körper­li­chen und geistigen Reife beson­deren Schutzes und beson­derer Fürsorge, insbesondere eines ange­mes­senen recht­li­chen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“,
• unter Hinweis auf die Bestim­mungen der Erklä­rung über die sozialen und recht­li­chen Grund­sätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter beson­derer Berück­sich­ti­gung der Aufnahme in eine Pfle­ge­fa­milie und der Adop­tion auf natio­naler und inter­na­tio­naler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindest­normen für die Jugend­ge­richts­bar­keit (Beijing-Regeln) und der Erklä­rung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnah­me­zu­stand und bei bewaff­neten Konflikten,
• in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außer­or­dent­lich schwie­rigen Verhält­nissen leben, und dass diese Kinder der beson­deren Berück­sich­ti­gung bedürfen,
• unter gebüh­render Beach­tung der Bedeu­tung der Tradi­tionen und kultu­rellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmo­ni­sche Entwicklung des Kindes,
• in Aner­ken­nung der Bedeu­tung der inter­na­tio­nalen Zusam­men­ar­beit für die Verbes­se­rung der Lebens­be­din­gungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwick­lungs­län­dern –
haben folgendes verein­bart:

Im Sinne dieses Über­ein­kom­mens ist ein Kind jeder Mensch, der das acht­zehnte Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, soweit die Voll­jäh­rig­keit nach dem auf das Kind anzu­wen­denden Recht nicht früher eintritt.

(1) Die Vertrags­staaten achten die in diesem Über­ein­kommen fest­ge­legten Rechte und gewähr­lei­sten sie jedem ihrer Hoheits­ge­walt unter­ste­henden Kind ohne jede Diskri­mi­nie­rung unab­hängig von der Rasse, der Haut­farbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Reli­gion, der poli­ti­schen oder sonstigen Anschauung, der natio­nalen, ethni­schen oder sozialen Herkunft, des Vermö­gens, einer Behin­de­rung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskri­mi­nie­rung oder Bestra­fung wegen des Status, der Tätig­keiten, der Meinungs­äu­ße­rungen oder der Welt­an­schauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Fami­li­en­an­ge­hö­rigen geschützt wird.

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffent­li­chen oder privaten Einrich­tungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwal­tungs­be­hörden oder Gesetz­ge­bungs­or­ganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichts­punkt, der vorrangig zu berück­sich­tigen ist.
(2) Die Vertrags­staaten verpflichten sich, dem Kind unter Berück­sich­ti­gung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetz­lich verant­wort­li­cher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewähr­lei­sten, die zu seinem Wohl­ergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeig­neten Gesetz­ge­bungs- und Verwal­tungs­maß­nahmen.
(3) Die Vertrags­staaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verant­wort­li­chen Insti­tu­tionen, Dienste und Einrich­tungen den von den zustän­digen Behörden fest­ge­legten Normen entspre­chen, insbesondere im Bereich der Sicher­heit und der Gesund­heit sowie hinsicht­lich der Zahl und der fach­li­chen Eignung des Perso­nals und des Bestehens einer ausrei­chenden Aufsicht.

Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Gesetzgebungs‑, Verwal­tungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirk­li­chung der in diesem Über­ein­kommen aner­kannten Rechte. Hinsicht­lich der wirt­schaft­li­chen, sozialen und kultu­rellen Rechte treffen die Vertrags­staaten derar­tige Maßnahmen unter Ausschöp­fung ihrer verfüg­baren Mittel und erfor­der­li­chen­falls im Rahmen der inter­na­tio­nalen Zusam­men­ar­beit.

Die Vertrags­staaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gege­be­nen­falls, soweit nach Orts­brauch vorge­sehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemein­schaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetz­lich verant­wort­li­cher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Über­ein­kommen aner­kannten Rechte in einer seiner Entwicklung entspre­chenden Weise ange­messen zu leiten und zu führen.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen an, dass jedes Kind ein ange­bo­renes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertrags­staaten gewähr­lei­sten in größt­mög­li­chem Umfang das Über­leben und die Entwicklung des Kindes.

(1) Das Kind ist unver­züg­lich nach seiner Geburt in ein Regi­ster einzu­tragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staats­an­ge­hö­rig­keit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertrags­staaten stellen die Verwirk­li­chung dieser Rechte im Einklang mit ihrem inner­staat­li­chen Recht und mit ihren Verpflich­tungen aufgrund der einschlä­gigen inter­na­tio­nalen Über­ein­künfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staa­tenlos wäre.

(1) Die Vertrags­staaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Iden­tität, einschließ­lich seiner Staats­an­ge­hö­rig­keit, seines Namens und seiner gesetz­lich aner­kannten Fami­li­en­be­zie­hungen, ohne rechts­wid­rige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind wider­recht­lich einige oder alle Bestand­teile seiner Iden­tität genommen, so gewähren die Vertrags­staaten ihm ange­mes­senen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Iden­tität so schnell wie möglich wieder­her­zu­stellen.

(1) Die Vertrags­staaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zustän­digen Behörden in einer gericht­lich nach­prüf­baren Entschei­dung nach den anzu­wen­denden Rechts­vor­schriften und Verfahren bestimmen, dass diese Tren­nung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entschei­dung kann im Einzel­fall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhan­delt oder vernach­läs­sigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entschei­dung über den Aufent­haltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Betei­ligten Gele­gen­heit zu geben, am Verfahren teil­zu­nehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertrags­staaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Eltern­teilen getrennt ist, regel­mä­ßige persön­liche Bezie­hungen und unmit­tel­bare Kontakte zu beiden Eltern­teilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes wider­spricht.
(4) Ist die Tren­nung Folge einer von einem Vertrags­staat einge­lei­teten Maßnahme, wie etwa einer Frei­heits­ent­zie­hung, Frei­heits­strafe, Landes­ver­wei­sung oder Abschie­bung oder des Todes eines oder beider Eltern­teile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgend­einem Grund eintritt, während der Betref­fende sich in staat­li­chem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertrags­staat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gege­be­nen­falls einem anderen Fami­li­en­an­ge­hö­rigen, die wesent­li­chen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwe­senden Fami­li­en­an­ge­hö­rigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträg­lich wäre. Die Vertrags­staaten stellen ferner sicher, dass allein die Stel­lung eines solchen Antrags keine nach­tei­ligen Folgen für den oder die Betrof­fenen hat.

(1) Entspre­chend der Verpflich­tung der Vertrags­staaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertrags­staat oder Ausreise aus einem Vertrags­staat von den Vertrags­staaten wohl­wol­lend, human und beschleu­nigt bear­beitet. Die Vertrags­staaten stellen ferner sicher, dass die Stel­lung eines solchen Antrags keine nach­tei­ligen Folgen für die Antrag­steller und deren Fami­li­en­an­ge­hö­rige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufent­halt in verschie­denen Staaten haben, hat das Recht, regel­mä­ßige persön­liche Bezie­hungen und unmit­tel­bare Kontakte zu beiden Eltern­teilen zu pflegen, soweit nicht außer­ge­wöhn­liche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertrags­staaten entspre­chend ihrer Verpflich­tung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließ­lich ihres eigenen auszu­reisen und in ihr eigenes Land einzu­reisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unter­liegt nur den gesetz­lich vorge­se­henen Beschrän­kungen, die zum Schutz der natio­nalen Sicher­heit, der öffent­li­chen Ordnung (ordre public), der Volks­ge­sund­heit, der öffent­li­chen Sitt­lich­keit oder der Rechte und Frei­heiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Über­ein­kommen aner­kannten Rechten vereinbar sind.

(1) Die Vertrags­staaten treffen Maßnahmen, um das rechts­wid­rige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechts­wid­rige Nicht­rück­gabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertrags­staaten den Abschluß zwei- oder mehr­sei­tiger Über­ein­künfte oder den Beitritt zu bestehenden Über­ein­künften.

(1) Die Vertrags­staaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berüh­renden Ange­le­gen­heiten frei zu äußern, und berück­sich­tigen die Meinung des Kindes ange­messen und entspre­chend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gele­gen­heit gegeben, in allen das Kind berüh­renden Gerichts- oder Verwal­tungs­ver­fahren entweder unmit­telbar oder durch einen Vertreter oder eine geeig­nete Stelle im Einklang mit den inner­staat­li­chen Verfah­rens­vor­schriften gehört zu werden.

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungs­äu­ße­rung; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, unge­achtet der Staats­grenzen Infor­ma­tionen und Gedan­kengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunst­werke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiter­zu­geben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetz­lich vorge­se­henen Einschrän­kungen unter­worfen werden, die erfor­der­lich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der natio­nalen Sicher­heit, der öffent­li­chen Ordnung (ordre public), der Volks­ge­sund­heit oder der öffent­li­chen Sitt­lich­keit.

(1) Die Vertrags­staaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit.
(2) Die Vertrags­staaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gege­be­nen­falls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entspre­chenden Weise zu leiten.
(3) Die Frei­heit, seine Reli­gion oder Welt­an­schauung zu bekunden, darf nur den gesetz­lich vorge­se­henen Einschrän­kungen unter­worfen werden, die zum Schutz der öffent­li­chen Sicher­heit, Ordnung, Gesund­heit oder Sitt­lich­keit oder der Grund­rechte und ‑frei­heiten anderer erfor­der­lich sind.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusam­men­zu­schließen und sich fried­lich zu versam­meln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetz­lich vorge­se­henen Einschrän­kungen unter­worfen werden, die in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft im Inter­esse der natio­nalen oder der öffent­li­chen Sicher­heit, der öffent­li­chen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volks­ge­sund­heit oder der öffent­li­chen Sitt­lich­keit oder zum Schutz der Rechte und Frei­heiten anderer notwendig sind.

(1) Kein Kind darf will­kür­li­chen oder rechts­wid­rigen Eingriffen in sein Privat­leben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schrift­ver­kehr oder rechts­wid­rigen Beein­träch­ti­gungen seiner Ehre und seines Rufes ausge­setzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf recht­li­chen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beein­träch­ti­gungen.

Die Vertrags­staaten erkennen die wich­tige Rolle der Massen­me­dien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Infor­ma­tionen und Mate­rial aus einer Viel­falt natio­naler und inter­na­tio­naler Quellen, insbesondere derje­nigen, welche die Förde­rung seines sozialen, seeli­schen und sitt­li­chen Wohl­erge­hens sowie seiner körper­li­chen und geistigen Gesund­heit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertrags­staaten
a) die Massen­me­dien ermu­tigen, Infor­ma­tionen und Mate­rial zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kultu­rellem Nutzen sind und dem Geist des Arti­kels 29 entspre­chen;
b) die inter­na­tio­nale Zusam­men­ar­beit bei der Herstel­lung, beim Austausch und bei der Verbrei­tung dieser Infor­ma­tionen und dieses Mate­rials aus einer Viel­falt natio­naler und inter­na­tio­naler kultu­reller Quellen fördern;
c) die Herstel­lung und Verbrei­tung von Kinder­bü­chern fördern;
d) die Massen­me­dien ermu­tigen, den sprach­li­chen Bedürf­nissen eines Kindes, das einer Minder­heit ange­hört oder Urein­wohner ist, beson­ders Rech­nung zu tragen;
e) die Erar­bei­tung geeig­neter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Infor­ma­tionen und Mate­rial, die sein Wohl­ergehen beein­träch­tigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berück­sich­tigen sind.

1) Die Vertrags­staaten bemühen sich nach besten Kräften, die Aner­ken­nung des Grund­satzes sicher­zu­stellen, dass beide Eltern­teile gemeinsam für die Erzie­hung und Entwicklung des Kindes verant­wort­lich sind. Für die Erzie­hung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gege­be­nen­falls der Vormund verant­wort­lich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grund­an­liegen.
(2) Zur Gewähr­lei­stung und Förde­rung der in diesem Über­ein­kommen fest­ge­legten Rechte unter­stützen die Vertrags­staaten die Eltern und den Vormund in ange­mes­sener Weise bei der Erfül­lung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Insti­tu­tionen, Einrich­tungen und Dien­sten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass Kinder berufs­tä­tiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinder­be­treu­ungs­dienste und ‑einrich­tungen zu nutzen.

(1) Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungs­maß­nahmen, um das Kind vor jeder Form körper­li­cher oder geistiger Gewalt­an­wen­dung, Scha­dens­zu­fü­gung oder Miss­hand­lung, vor Verwahr­lo­sung oder Vernach­läs­si­gung, vor schlechter Behand­lung oder Ausbeu­tung einschließ­lich des sexu­ellen Miss­brauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Eltern­teils, eines Vormunds oder anderen gesetz­li­chen Vertre­ters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutz­maß­nahmen sollen je nach den Gege­ben­heiten wirk­same Verfahren zur Aufstel­lung von Sozi­al­pro­grammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erfor­der­liche Unter­stüt­zung gewähren und andere Formen der Vorbeu­gung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiter­ver­wei­sung, Unter­su­chung, Behand­lung und Nach­be­treuung in den
in Absatz 1 beschrie­benen Fällen schlechter Behand­lung von Kindern und gege­be­nen­falls für das Einschreiten der Gerichte.

(1) Ein Kind, das vorüber­ge­hend oder dauernd aus seiner fami­liären Umge­bung heraus­ge­löst wird oder dem der Verbleib in dieser Umge­bung im eigenen Inter­esse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den beson­deren Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertrags­staaten stellen nach Maßgabe ihres inner­staat­li­chen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pfle­ge­fa­milie, die Kafala nach isla­mi­schem Recht, die Adop­tion oder, falls erfor­der­lich, die Unter­brin­gung in einer geeig­neten Kinder­be­treu­ungs­ein­rich­tung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Konti­nuität in der Erzie­hung des Kindes sowie die ethni­sche, reli­giöse, kultu­relle und sprach­liche Herkunft des Kindes gebüh­rend zu berück­sich­tigen.

Die Vertrags­staaten, die das System der Adop­tion aner­kennen oder zulassen, gewähr­lei­sten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adop­tion die höchste Bedeu­tung zuge­messen wird; die Vertrags­staaten
a) stellen sicher, dass die Adop­tion eines Kindes nur durch die zustän­digen Behörden bewil­ligt wird, die nach den anzu­wen­denden Rechts­vor­schriften und Verfahren und auf der Grund­lage aller verläß­li­chen einschlä­gigen Infor­ma­tionen entscheiden, dass die Adop­tion ange­sichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erfor­der­lich ist, die betrof­fenen Personen in Kenntnis der Sach­lage und auf der Grund­lage einer gege­be­nen­falls erfor­der­li­chen Bera­tung der Adop­tion zuge­stimmt haben;
b) erkennen an, dass die inter­na­tio­nale Adop­tion als andere Form der Betreuung ange­sehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimat­land in einer Pflege- oder Adop­ti­ons­fa­milie unter­ge­bracht oder wenn es dort nicht in geeig­neter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer inter­na­tio­nalen Adop­tion in den Genuss der für natio­nale Adop­tionen geltenden Schutz­vor­schriften und Normen kommt;
d) treffen alle geeig­neten Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass bei inter­na­tio­naler Adop­tion für die Betei­ligten keine unstatt­haften Vermö­gens­vor­teile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Arti­kels gege­be­nen­falls durch den Abschluss zwei- oder mehr­sei­tiger Über­ein­künfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicher­zu­stellen, dass die Unter­brin­gung des Kindes in einem anderen Land durch die zustän­digen Behörden oder Stellen durch­ge­führt wird.

(1) Die Vertrags­staaten treffen geeig­nete Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass ein Kind, das die Rechts­stel­lung eines Flücht­lings begehrt oder nach Maßgabe der anzu­wen­denden Regeln und Verfahren des Völker­rechts oder des inner­staat­li­chen Rechts als Flücht­ling ange­sehen
wird, ange­mes­senen Schutz und huma­ni­täre Hilfe bei der Wahr­neh­mung der Rechte erhält, die in diesem Über­ein­kommen oder in anderen inter­na­tio­nalen Über­ein­künften über Menschen­rechte oder über huma­ni­täre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertrags­par­teien ange­hören, fest­ge­legt sind, und zwar unab­hängig davon, ob es sich in Beglei­tung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertrags­staaten in der ihnen ange­messen erschei­nenden Weise bei allen Bemü­hungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zustän­dige zwischen­staat­liche oder nicht­staat­liche Orga­ni­sa­tionen, die mit den Vereinten Nationen zusam­men­ar­beiten, unter­nehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Fami­li­en­an­ge­hö­rige eines Flücht­lings­kinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung notwen­digen Infor­ma­tionen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Fami­li­en­an­ge­hö­rige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Über­ein­kommen enthal­tenen Grund­sätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgend­einem Grund dauernd oder vorüber­ge­hend aus seiner fami­liären Umge­bung heraus­ge­löst ist.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen an, dass ein geistig oder körper­lich behin­dertes Kind ein erfülltes und menschen­wür­diges Leben unter Bedin­gungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selb­stän­dig­keit fördern und seine aktive Teil­nahme am Leben der Gemein­schaft erleich­tern.
(2) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht des behin­derten Kindes auf beson­dere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behin­derten Kind und den für seine Betreuung Verant­wort­li­chen im Rahmen der verfüg­baren Mittel auf Antrag die Unter­stüt­zung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebens­um­ständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, ange­messen ist.
(3) In Aner­ken­nung der beson­deren Bedürf­nisse eines behin­derten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unter­stüt­zung soweit irgend möglich und unter Berück­sich­ti­gung der finan­zi­ellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unent­gelt­lich zu leisten und so zu gestalten, dass sicher­ge­stellt ist, dass Erzie­hung, Ausbil­dung, Gesund­heits­dienste, Reha­bi­li­ta­ti­ons­dienste, Vorbe­rei­tung auf das Berufs­leben und Erho­lungs­mög­lich­keiten dem behin­derten Kind tatsäch­lich in einer Weise zugäng­lich sind, die der möglichst voll­stän­digen sozialen Inte­gra­tion und indi­vi­du­ellen Entfal­tung des Kindes einschließ­lich seiner kultu­rellen und geistigen Entwicklung förder­lich ist.
(4) Die Vertrags­staaten fördern im Geist der inter­na­tio­nalen Zusam­men­ar­beit den Austausch sach­dien­li­cher Infor­ma­tionen im Bereich der Gesund­heits­vor­sorge und der medi­zi­ni­schen, psycho­lo­gi­schen und funk­tio­nellen Behand­lung behin­derter Kinder einschließ­lich der Verbrei­tung von Infor­ma­tionen über Methoden der Reha­bi­li­ta­tion, der Erzie­hung und der Berufs­aus­bil­dung und des Zugangs zu solchen Infor­ma­tionen, um es den Vertrags­staaten zu ermög­li­chen, in diesen Berei­chen ihre Fähig­keiten und ihr Fach­wissen zu verbes­sern und weitere Erfah­rungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürf­nisse der Entwick­lungs­länder beson­ders zu berück­sich­tigen.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreich­bare Höchstmaß an Gesund­heit an sowie auf Inan­spruch­nahme von Einrich­tungen zur Behand­lung von Krank­heiten und zur Wieder­her­stel­lung der Gesund­heit. Die Vertrags­staaten bemühen sich sicher­zu­stellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derar­tigen Gesund­heits­dien­sten vorent­halten wird.
(2) Die Vertrags­staaten bemühen sich, die volle Verwirk­li­chung dieses Rechts sicher­zu­stellen, und treffen insbesondere geeig­nete Maßnahmen, um
a) die Säug­lings- und Kinder­sterb­lich­keit zu verrin­gern;
b) sicher­zu­stellen, dass alle Kinder die notwen­dige ärzt­liche Hilfe und Gesund­heits­für­sorge erhalten, wobei beson­derer Nach­druck auf den Ausbau der gesund­heit­li­chen Grund­ver­sor­gung gelegt wird;
c) Krank­heiten sowie Unter- und Fehl­ernäh­rung auch im Rahmen der gesund­heit­li­chen Grund­ver­sor­gung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugäng­li­cher Technik und durch die Bereit­stel­lung ausrei­chender voll­wer­tiger Nahrungs­mittel und sauberen Trink­was­sers, wobei die Gefahren und Risiken der Umwelt­ver­schmut­zung zu berück­sich­tigen sind;
d) eine ange­mes­sene Gesund­heits­für­sorge für Mütter vor und nach der Entbin­dung sicher­zu­stellen;
e) sicher­zu­stellen, dass allen Teilen der Gesell­schaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grund­kennt­nisse über die Gesund­heit und Ernäh­rung des Kindes, die Vorteile des Stil­lens, die Hygiene und die Sauber­hal­tung der Umwelt sowie die Unfall­ver­hü­tung vermit­telt werden, dass sie Zugang zu der entspre­chenden Schu­lung haben und dass sie bei der Anwen­dung dieser Grund­kennt­nisse Unter­stüt­zung erhalten;
f) die Gesund­heits­vor­sorge, die Eltern­be­ra­tung sowie die Aufklä­rung und die Dienste auf dem Gebiet der Fami­li­en­pla­nung auszu­bauen.
(3) Die Vertrags­staaten treffen alle wirk­samen und geeig­neten Maßnahmen, um über­lie­ferte Bräuche, die für die Gesund­heit der Kinder schäd­lich sind, abzu­schaffen.
(4) Die Vertrags­staaten verpflichten sich, die inter­na­tio­nale Zusam­men­ar­beit zu unter­stützen und zu fördern, um fort­schrei­tend die volle Verwirk­li­chung des in diesem Artikel aner­kannten Rechts zu errei­chen. Dabei sind die Bedürf­nisse der Entwick­lungs­länder beson­ders zu berück­sich­tigen.

Die Vertrags­staaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zustän­digen Behörden wegen einer körper­li­chen oder geistigen Erkran­kung zur Betreuung, zum Schutz der Gesund­heit oder zur Behand­lung unter­ge­bracht worden ist, das Recht hat auf eine regel­mä­ßige Über­prü­fung der dem Kind gewährten Behand­lung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unter­brin­gung von Belang sind.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicher­heit einschließ­lich der Sozi­al­ver­si­che­rung an und treffen die erfor­der­li­chen Maßnahmen, um die volle Verwirk­li­chung dieses Rechts in Über­ein­stim­mung mit dem inner­staat­li­chen Recht sicher­zu­stellen.
(2) Die Leistungen sollen gege­be­nen­falls unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unter­halts­pflich­tigen sowie anderer für die Bean­tra­gung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeb­li­cher Gesichts­punkte gewährt werden.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körper­li­chen, geistigen, seeli­schen, sitt­li­chen und sozialen Entwicklung ange­mes­senen Lebens­stan­dard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verant­wort­li­cher Personen, im Rahmen ihrer Fähig­keiten und finan­zi­ellen Möglich­keiten die für die Entwicklung des Kindes notwen­digen Lebens­be­din­gungen sicher­zu­stellen.
(3) Die Vertrags­staaten treffen gemäß ihren inner­staat­li­chen Verhält­nissen und im Rahmen ihrer Mittel geeig­nete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verant­wort­li­chen Personen bei der Verwirk­li­chung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürf­tig­keit mate­ri­elle Hilfs- und Unter­stüt­zungs­pro­gramme insbesondere im Hinblick auf Ernäh­rung, Beklei­dung und Wohnung vor.
(4) Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Maßnahmen, um die Geltend­ma­chung von Unter­halts­an­sprü­chen des Kindes gegen­über den Eltern oder anderen finan­ziell für das Kind verant­wort­li­chen Personen sowohl inner­halb des Vertrags­staats als auch im Ausland sicher­zu­stellen. Insbesondere fördern die Vertrags­staaten, wenn die für das Kind finan­ziell verant­wort­liche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu inter­na­tio­nalen Über­ein­künften oder den Abschluss solcher Über­ein­künfte sowie andere geeig­nete Rege­lungen.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirk­li­chung dieses Rechts auf der Grund­lage der Chan­cen­gleich­heit fort­schrei­tend zu errei­chen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grund­schule für alle zur Pflicht und unent­gelt­lich machen;
b) die Entwicklung verschie­dener Formen der weiter­füh­renden Schulen allge­mein­bil­dender und berufs­bil­dender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugäng­lich machen und geeig­nete Maßnahmen wie die Einfüh­rung der Unent­gelt­lich­keit und die Bereit­stel­lung finan­zi­eller Unter­stüt­zung bei Bedürf­tig­keit treffen;
c) allen entspre­chend ihren Fähig­keiten den Zugang zu den Hoch­schulen mit allen geeig­neten Mitteln ermög­li­chen;
d) Bildungs- und Berufs­be­ra­tung allen Kindern verfügbar und zugäng­lich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regel­mä­ßigen Schul­be­such fördern und den Anteil derje­nigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verrin­gern.
(2) Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass die Diszi­plin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschen­würde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Über­ein­kommen steht.
(3) Die Vertrags­staaten fördern die inter­na­tio­nale Zusam­men­ar­beit im Bildungs­wesen, insbesondere um zur Besei­ti­gung von Unwis­sen­heit und Analpha­be­tentum in der Welt beizu­tragen und den Zugang zu wissen­schaft­li­chen und tech­ni­schen Kennt­nissen und modernen Unter­richts­me­thoden zu erleich­tern. Dabei sind die Bedürf­nisse der Entwick­lungs­länder beson­ders zu berück­sich­tigen.

(1) Die Vertrags­staaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persön­lich­keit, die Bega­bung und die geistigen und körper­li­chen Fähig­keiten des Kindes voll zur Entfal­tung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschen­rechten und Grund­frei­heiten und den in der Charta der Vereinten Nationen veran­kerten Grund­sätzen zu vermit­teln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kultu­rellen Iden­tität, seiner Sprache und seinen kultu­rellen Werten, den natio­nalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gege­be­nen­falls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermit­teln;
d) das Kind auf ein verant­wor­tungs­be­wusstes Leben in einer freien Gesell­schaft im Geist der Verstän­di­gung, des Frie­dens, der Tole­ranz, der Gleich­be­rech­ti­gung der Geschlechter und der Freund­schaft zwischen allen Völkern und ethni­schen, natio­nalen und reli­giösen Gruppen sowie zu Urein­woh­nern vorzu­be­reiten;
e) dem Kind Achtung vor der natür­li­chen Umwelt zu vermit­teln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausge­legt werden, dass sie die Frei­heit natür­li­cher oder juri­sti­scher Personen beein­träch­tigen, Bildungs­ein­rich­tungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 fest­ge­legten Grund­sätze beachtet werden und die in solchen Einrich­tungen vermit­telte Bildung den von dem Staat gege­be­nen­falls fest­ge­legten Mindest­normen entspricht.

In Staaten, in denen es ethni­sche, reli­giöse oder sprach­liche Minder­heiten oder Urein­wohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minder­heit ange­hört oder Urein­wohner ist, nicht das Recht vorent­halten werden, in Gemein­schaft mit anderen Ange­hö­rigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Reli­gion zu bekennen und sie auszu­üben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Frei­zeit an, auf Spiel und alters­ge­mäße aktive Erho­lung sowie auf freie Teil­nahme am kultu­rellen und künst­le­ri­schen Leben.
(2) Die Vertrags­staaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Betei­li­gung am kultu­rellen und künst­le­ri­schen Leben und fördern die Bereit­stel­lung geeig­neter und glei­cher Möglich­keiten für die kultu­relle und künst­le­ri­sche Betä­ti­gung sowie für aktive Erho­lung und Frei­zeit­be­schäf­ti­gung.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirt­schaft­li­cher Ausbeu­tung geschützt und nicht zu einer Arbeit heran­ge­zogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erzie­hung des Kindes behin­dern oder die Gesund­heit des Kindes oder seine körper­liche, geistige, seeli­sche, sitt­liche oder soziale Entwicklung schä­digen könnte.
(2) Die Vertrags­staaten treffen Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungs­maß­nahmen, um die Durch­füh­rung dieses Arti­kels sicher­zu­stellen. Zu diesem Zweck und unter Berück­sich­ti­gung der einschlä­gigen Bestim­mungen anderer inter­na­tio­naler Über­ein­künfte werden die Vertrags­staaten insbesondere a) ein oder mehrere Mindest­alter für die Zulas­sung zur Arbeit fest­legen; b) eine ange­mes­sene Rege­lung der Arbeits­zeit und der Arbeits­be­din­gungen vorsehen; c) ange­mes­sene Strafen oder andere Sank­tionen zur wirk­samen Durch­set­zung dieses Arti­kels vorsehen.

Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Maßnahmen einschließ­lich Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungs­maß­nahmen, um Kinder vor dem uner­laubten Gebrauch von Suchtstoffen und psycho­tropen Stoffen im Sinne der dies­be­züg­li­chen inter­na­tio­nalen Über­ein­künfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der uner­laubten Herstel­lung dieser Stoffe und beim uner­laubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhin­dern.

Die Vertrags­staaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexu­eller Ausbeu­tung und sexu­ellen Miss­brauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertrags­staaten insbesondere alle geeig­neten inner­staat­li­chen, zwei­sei­tigen und mehr­sei­tigen Maßnahmen, um zu verhin­dern, dass Kinder
a) zur Betei­li­gung an rechts­wid­rigen sexu­ellen Hand­lungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prosti­tu­tion oder andere rechts­wid­rige sexu­elle Prak­tiken ausge­beutet werden;
c) für porno­gra­phi­sche Darbie­tungen und Darstel­lungen ausge­beutet werden.

Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten inner­staat­li­chen, zwei­sei­tigen und mehr­sei­tigen Maßnahmen, um die Entfüh­rung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgend­einem Zweck und in irgend­einer Form zu verhin­dern.

Die Vertrags­staaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeu­tung, die das Wohl des Kindes in irgend­einer Weise beein­träch­tigen.

Die Vertrags­staaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grau­samen, unmensch­li­chen oder ernied­ri­genden Behand­lung oder Strafe unter­worfen wird. Für Straf­taten, die von Personen vor Voll­endung des acht­zehnten Lebens­jahrs begangen worden sind, darf weder die Todes­strafe noch lebens­lange Frei­heits­strafe ohne die Möglich­keit vorzei­tiger Entlas­sung verhängt werden;
b) dass keinem Kind die Frei­heit rechts­widrig oder will­kür­lich entzogen wird. Fest­nahme, Frei­heits­ent­zie­hung oder Frei­heits­strafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste ange­mes­sene Zeit ange­wendet werden;
c) dass jedes Kind, dem die Frei­heit entzogen ist, mensch­lich und mit Achtung vor der dem Menschen inne­woh­nenden Würde und unter Berück­sich­ti­gung der Bedürf­nisse von Personen seines Alters behan­delt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Frei­heit entzogen ist, von Erwach­senen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dien­lich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Brief­wechsel und Besuche in Verbin­dung zu bleiben, sofern nicht außer­ge­wöhn­liche Umstände vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die Frei­heit entzogen ist, das Recht auf umge­henden Zugang zu einem rechts­kun­digen oder anderen geeig­neten Beistand und das Recht hat, die Recht­mä­ßig­keit der Frei­heits­ent­zie­hung bei einem Gericht oder einer anderen zustän­digen, unab­hän­gigen und unpar­tei­ischen Behörde anzu­fechten, sowie das Recht auf alsbal­dige Entschei­dung in einem solchen Verfahren.

(1) Die Vertrags­staaten verpflichten sich, die für sie verbind­li­chen Regeln des in bewaff­neten Konflikten anwend­baren huma­ni­tären Völker­rechts, die für das Kind Bedeu­tung haben, zu beachten und für deren Beach­tung zu sorgen.
(2) Die Vertrags­staaten treffen alle durch­führ­baren Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass Personen, die das fünf­zehnte Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, nicht unmit­telbar an Feind­se­lig­keiten teil­nehmen.
(3) Die Vertrags­staaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünf­zehnte Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, zu ihren Streit­kräften einzu­ziehen. Werden Personen zu den Streit­kräften einge­zogen, die zwar das fünf­zehnte, nicht aber das acht­zehnte Lebens­jahr voll­endet haben, so bemühen sich die Vertrags­staaten, vorrangig die jeweils älte­sten einzu­ziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflich­tungen nach dem huma­ni­tären Völker­recht, die Zivil­be­völ­ke­rung in bewaff­neten Konflikten zu schützen, treffen die Vertrags­staaten alle durch­führ­baren Maßnahmen, um sicher­zu­stellen, dass von einem bewaff­neten Konflikt betrof­fene Kinder geschützt und betreut werden.

Die Vertrags­staaten treffen alle geeig­neten Maßnahmen, um die physi­sche und psychi­sche Gene­sung und die soziale Wieder­ein­glie­de­rung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgend­einer Form von Vernach­läs­si­gung, Ausbeu­tung oder Miss­hand­lung, der Folter oder einer anderen Form grau­samer, unmensch­li­cher oder ernied­ri­gender Behand­lung oder Strafe oder aber bewaff­neter Kon ikte geworden ist. Die Gene­sung und Wieder­ein­glie­de­rung müssen in einer Umge­bung statt nden, die der Gesund­heit, der Selbst­ach­tung und der Würde des Kindes förder­lich ist.

(1) Die Vertrags­staaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verlet­zung der Straf­ge­setze verdäch­tigt, beschul­digt oder über­führt wird, in einer Weise behan­delt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschen­rechten und Grund­frei­heiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwen­dig­keit berück­sich­tigt, seine soziale Wieder­ein­glie­de­rung sowie die Über­nahme einer konstruk­tiven Rolle in der Gesell­schaft durch das Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertrags­staaten unter Berück­sich­ti­gung der einschlä­gigen Bestim­mungen inter­na­tio­naler Über­ein­künfte insbesondere sicher,
a) dass kein Kind wegen Hand­lungen oder Unter­las­sungen, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staat­li­chem Recht oder Völker­recht nicht verboten waren, der Verlet­zung der Straf­ge­setze verdäch­tigt, beschul­digt oder über­führt wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verlet­zung der Straf­ge­setze verdäch­tigt oder beschul­digt wird, Anspruch auf folgende Mindest­ga­ran­tien hat:
i) bis zum gesetz­li­chen Nach­weis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unver­züg­lich und unmit­telbar über die gegen das Kind erho­benen Beschul­di­gungen unter­richtet zu werden, gege­be­nen­falls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechts­kun­digen oder anderen geeig­neten Beistand zur Vorbe­rei­tung und Wahr­neh­mung seiner Vertei­di­gung zu erhalten,
iii) seine­Sa­che­un­ver­züg­lich­durch­ei­ne­zu­stän­dige Behörde oder ein zustän­diges Gericht, die unab­hängig und unpar­tei­isch sind, in einem fairen Verfahren entspre­chend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwe­sen­heit eines rechts­kun­digen oder anderen geeig­neten Beistands sowie – sofern dies nicht insbesondere in Anbe­tracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl wider­spre­chend ange­sehen wird – in Anwe­sen­heit seiner Eltern oder seines Vormunds,
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszu­sagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Bela­stungs­zeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Verneh­mung der Entla­stungs­zeugen unter glei­chen Bedin­gungen zu erwirken,
v) wenn es einer Verlet­zung der Straf­ge­setze über­führt ist, diese Entschei­dung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zustän­dige über­ge­ord­nete Behörde oder ein zustän­diges höheres Gericht, die unab­hängig und unpar­tei­isch sind, entspre­chend dem Gesetz nach­prüfen zu lassen,
vi) die unent­gelt­liche Hinzu­zie­hung eines Dolmet­schers zu verlangen, wenn das Kind die Verhand­lungs­sprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privat­leben in allen Verfah­rens­ab­schnitten voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertrags­staaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaf­fung von Verfahren, Behörden und Einrich­tungen zu fördern, die beson­ders für Kinder, die einer Verlet­zung der Straf­ge­setze verdäch­tigt, beschul­digt oder über­führt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindest­alter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als straf­mündig ange­sehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies ange­messen und wünschens­wert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gericht­li­ches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschen­rechte und die Rechts­ga­ran­tien unein­ge­schränkt beachtet werden müssen.
(4) Um sicher­zu­stellen, dass Kinder in einer Weise behan­delt werden, die ihrem Wohl dien­lich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Viel­zahl von Vorkeh­rungen zur Verfü­gung stehen, wie Anord­nungen über Betreuung, Anlei­tung und Aufsicht, wie Bera­tung, Entlas­sung auf Bewäh­rung, Aufnahme in eine Pfle­ge­fa­milie, Bildungs- und Berufs­bil­dungs­pro­gramme und andere Alter­na­tiven zur Heim­erzie­hung.

Dieses Über­ein­kommen lässt zur Verwirk­li­chung der Rechte des Kindes besser geeig­nete Bestim­mungen unbe­rührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertrags­staats oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völker­recht.

Die Vertrags­staaten verp ichten sich, die Grund­sätze und Bestim­mungen dieses Über­ein­kom­mens durch geeig­nete und wirk­same Maßnahmen bei Erwach­senen und auch bei Kindern allge­mein bekannt zu machen.

(1) Zur Prüfung der Fort­schritte, welche die Vertrags­staaten bei der Erfül­lung der in diesem Über­ein­kommen einge­gan­genen Verpflich­tungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nach­ste­hend fest­ge­legten Aufgaben wahr­nimmt.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sach­ver­stän­digen von hohem sitt­li­chen Ansehen und aner­kannter Sach­kenntnis auf dem von diesem Über­ein­kommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertags­staaten unter ihren Staats­an­ge­hö­rigen ausge­wählt und sind in persön­li­cher Eigen­schaft tätig, wobei auf eine gerechte geogra­phi­sche Vertei­lung zu achten ist sowie die haupt­säch­li­chen Rechts­sy­steme zu berück­sich­tigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertrags­staaten vorge­schlagen worden sind. Jeder Vertrags­staat kann einen seiner eigenen Staats­an­ge­hö­rigen vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal späte­stens sechs Monate nach Inkraft­treten dieses Über­ein­kom­mens und danach alle zwei Jahre statt. Späte­stens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Gene­ral­se­kretär der Vereinten Nationen die Vertrags­staaten schrift­lich auf, ihre Vorschläge inner­halb von zwei Monaten einzu­rei­chen. Der Gene­ral­se­kretär fertigt sodann eine alpha­be­ti­sche Liste aller auf diese Weise vorge­schla­genen Personen an unter Angabe der Vertrags­staaten, die sie vorge­schlagen haben, und über­mit­telt sie den Vertrags­staaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Gene­ral­se­kretär am Sitz der Vereinten Nationen einbe­ru­fenen Tagungen der Vertrags­staaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschluss­fähig sind, wenn zwei Drittel der Vertrags­staaten vertreten sind, gelten die Kandi­daten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stim­men­zahl und die abso­lute Stim­men­mehr­heit der anwe­senden und abstim­menden Vertreter der Vertrags­staaten auf sich verei­nigen.
(6) Die Ausschuss­mit­glieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wieder­ge­wählt werden. Die Amts­zeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmit­telbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsit­zenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschuss­mit­glied stirbt oder zurück­tritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahr­nehmen kann, ernennt der Vertrags­staat, der das Mitglied vorge­schlagen hat, für die verblei­bende Amts­zeit mit Zustim­mung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staats­an­ge­hö­rigen ausge­wählten Sach­ver­stän­digen.
(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäfts­ord­nung.
(9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeig­neten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jähr­lich zusammen. Die Dauer der Ausschuss­ta­gungen wird auf einer Tagung der Vertrags­staaten mit Zustim­mung der Gene­ral­ver­samm­lung fest­ge­legt und wenn nötig geän­dert.
(11) Der Gene­ral­se­kretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrich­tungen zur Verfü­gung, die dieser zur wirk­samen Wahr­neh­mung seiner Aufgaben nach diesem Über­ein­kommen benö­tigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Über­ein­kommen einge­setzten Ausschusses erhalten mit Zustim­mung der Gene­ral­ver­samm­lung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Gene­ral­ver­samm­lung zu beschlie­ßenden Bedin­gungen.

(1) Die Vertrags­staaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Gene­ral­se­kretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirk­li­chung der in diesem Über­ein­kommen aner­kannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fort­schritte vorzu­legen, und zwar:
a) inner­halb von zwei Jahren nach Inkraft­treten des Über­ein­kom­mens für den betref­fenden Vertrags­staat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstat­teten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwie­rig­keiten hinzu­weisen, welche die Vertrags­staaten daran hindern, die in diesem Über­ein­kommen vorge­se­henen Verpflich­tungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausrei­chende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfas­sendes Bild von der Durch­füh­rung des Über­ein­kom­mens in dem betref­fenden Land vermit­teln.
(3) Ein Vertrags­staat, der dem Ausschuss einen ersten umfas­senden Bericht vorge­legt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buch­stabe b vorge­legten späteren Berichten
die früher mitge­teilten grund­le­genden Angaben nicht zu wieder­holen.
(4) Der Ausschuss kann die Vertrags­staaten um weitere Angaben über die Durch­füh­rung des Über­ein­kom­mens ersu­chen.
(5) Der Ausschuss legt der Gene­ral­ver­samm­lung über den Wirt­schafts- und Sozi­alrat alle zwei Jahre einen Tätig­keits­be­richt vor.
(6) Die Vertrags­staaten sorgen für eine weite Verbrei­tung ihrer Berichte im eigenen Land.

Artikel 45 – Mitwir­kung anderer Organe der Vereinten Nationen
Artikel 46 – Unter­zeich­nung der Konven­tion
Artikel 47 – Rati­fi­ka­tion der Konven­tion
Artikel 48 – Beitritt zur Konven­tion
Artikel 49 – Inkraft­treten
Artikel 50 – Ände­rung
Artikel 51 – Vorbe­halte
Artikel 52 – Kündi­gung der Konven­tion
Artikel 53 – Verwah­rung
Artikel 54 – Urschrift, verbind­li­cher Wort­laut

Siehe auch: Ethos, EthikMenschen­rechte, Grund­werte

Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen finden Sie in der Publi­ka­tion

Abkür­zung für: Kirch­lich Pädago­gi­sche Hoch­schule