Ethi­sches Handeln bezeichnet in der Ethik das bewusste Verhalten von Einzel­per­sonen oder Gruppen, das auf mora­li­schen Prin­zi­pien und ethi­schen Normen basiert. Dieses Handeln ist eng mit dem Denken des Indi­vi­duums verknüpft und zeichnet sich durch die Absicht aus, mora­li­sche Werte und Prin­zi­pien in die Praxis umzu­setzen, indem es bewusst zwischen richtig und falsch, gut und böse unter­scheidet. Ethi­sches Handeln geht über die Einhal­tung von Gesetzen hinaus und erfor­dert eine gründ­liche ethische Refle­xion, die die Auswir­kungen des eigenen Handelns auf andere und auf die Gesell­schaft als Ganzes sorg­fältig berück­sich­tigt.

Siehe auch: Ethik, Bildung, Werte, Normen, Regel, Kriti­sches Denken, Prinzip, Handeln in Verant­wor­tung

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Der Begriff Ethos stammt aus dem Altgrie­chi­schen und bedeutet “Brauch”, “Sitte” oder “Gewohn­heit”. Im Grie­chi­schen wurde er verwendet, um das Verhalten von Menschen oder Gruppen zu beschreiben, basie­rend auf ihren grund­le­genden Werten, Über­zeu­gungen und Normen. “Ethos” wurde eng mit dem Konzept der Tugend verknüpft, das als Grund­lage für ein gutes Leben ange­sehen wurde. Die antiken Philo­so­phen betonten die Bedeu­tung der Tugend­bil­dung und eines tugend­haften Charak­ters, der durch ethi­sches Bewusst­sein und mora­li­sches Handeln geprägt ist. Von diesem Ursprung aus wurde der Begriff “Ethos” weiter­ent­wickelt. In den wissen­schaft­li­chen Diszi­plinen “Ethik” und “Pädagogik”, bezieht sich Ethos auf die indi­vi­du­elle Charak­ter­bil­dung und mora­li­sche Verant­wor­tung einer Person. Es betrifft die Art und Weise, wie jemand sein Leben führt und mit anderen inter­agiert. In den Sozi­al­wis­sen­schaften, insbesondere in der Sozio­logie und Anthro­po­logie, beschreibt “Ethos” die Verhal­tens­normen und Werte­sy­steme inner­halb einer spezi­fi­schen Gruppe oder Gesell­schaft. Es bezieht sich auf die kultu­rellen und sozialen Normen, die das Verhalten der Menschen in bestimmten Kontexten prägen.

Wort­her­kunft: grie­chisch ẽthos „Gewohn­heit, sitt­liche Gesin­nung, Charakter
Synonym: Ethische Grund­hal­tung, ethi­sches Bewusst­sein, Gesamt­hal­tung

Siehe auch: Tugend, Charakter, Moral, Werte

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Die EU-Grund­rech­te­charta beschreibt in kodi­fi­zierter Form die Frei­heiten und Rechte der Menschen, die in der Euro­päi­schen Union leben. Die Charta beinhaltet eine Präambel und glie­dert sich in sieben Kapitel mit 54 Arti­keln.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

- Zusam­men­fas­sung -

Die Präambel der Charta betont die gemein­samen Werte der Völker Europas und benennt die Werte der Menschen­würde, der Frei­heit, der Gleich­heit und der Soli­da­rität, welche in den folgenden Kapi­teln weiter konkre­ti­siert werden. Ebenso werden die Grund­sätze der Demo­kratie und der Rechts­staat­lich­keit benannt. Die Präambel beschreibt eine allge­mein verständ­liche Zusam­men­fas­sung der Texte.

Im Kapitel 1 der Charta werden die Rechte auf Menschen­würde, auf Leben, auf körper­liche und geistige Unver­sehrt­heit sowie das Verbot von Folter, Skla­verei und Zwangs­ar­beit konkre­ti­siert.

Das Kapitel 2 der Charta beschreibt die bürger­li­chen, poli­ti­schen und wirt­schaft­li­chen Grund­rechte: das Recht auf Frei­heit und Sicher­heit, die Achtung des Privat- und Fami­li­en­le­bens, der Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten, das Ehe- und Fami­li­en­grün­dungs­recht, die Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit, die Frei­heit der Meinungs­äu­ße­rung und der Infor­ma­tion, die Versamm­lungs- und Verei­ni­gungs­frei­heit, die Frei­heit von Kunst und Wissen­schaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unter­neh­me­ri­sche Frei­heit, die Eigen­tums­frei­heit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschie­bung, Auswei­sung und Auslie­fe­rung.

Das Kapitel 3 der Charta behan­delt das Gleich­heits­recht vor dem Gesetz, die Diskri­mi­nie­rungs­ver­bote, die Viel­falt der Kulturen, Reli­gionen und Spra­chen, die Gleich­stel­lung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Inte­gra­tion von Behin­derten.

Im Kapitel 4 der Charta werden die Rechte aus dem Arbeits­leben, das Verbot der Kinder­ar­beit, der Schutz des Fami­lien- und Berufs­le­bens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicher­heit und soziale Unter­stüt­zung , der Gesundheits‑, Verbrau­cher- und Umwelt­schutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienst­lei­stungen von allge­meinem wirt­schaft­li­chen Inter­esse aufge­führt.

Das Kapitel 5 der Charta enthält die Wahl­rechte bei den Wahlen zum Euro­päi­schen Parla­ment und zu den Kommu­nal­wahlen, die Rechte auf gute Verwal­tung durch die EU-Organe und ‑Einrich­tungen und den Zugang zu EU-Doku­menten, das Recht auf Anru­fung des Bürger­be­auf­tragten und das Peti­ti­ons­recht, die Frei­zü­gig­keit und das Aufent­halts­recht sowie den diplo­ma­ti­schen und konsu­la­ri­schen Schutz.

Im Kapitel 6 der Charta wird das Recht auf einen wirk­samen Rechts­be­helf bei Gericht, ein unpar­tei­isches Gericht, die Unschulds­ver­mu­tung und Vertei­di­gungs­rechte des Ange­klagten, die Grund­sätze der Gesetz- und Verhält­nis­mä­ßig­keit für Straf­taten und Strafen sowie das Verbot der Doppel­be­stra­fung beschrieben.

Das Kapitel 7 der Charta klärt den Anwen­dungs­be­reich, die Trag­weite der garan­tierten Rechte, das Schutz­ni­veau und das Verbot des Miss­brauchs der Rechte.


Siehe auch: Ethos, Ethik, Grund­werte, Menschen­rechte, Kinder­rechts­kon­ven­tion

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